Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!
Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.
Personenkreis | Betrag |
---|---|
Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*), Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen |
EUR 1.217,96 |
Ehepaare **) im gemeinsamen Haushalt *) |
EUR 1.921,46 |
Halbwaisen bis 24 Jahre | EUR 447,97 |
Halbwaisen über 24 Jahre | EUR 796,06 |
Vollwaisen bis 24 Jahre | EUR 672,64 |
Vollwaisen über 24 Jahre | EUR 1.217,96 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 447,97 liegt, um EUR 187,93.
**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Ausgleichszulage" (PDF, 340 KB)